Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).        


Die Vermieterin der Ferienwohnung Heiden ist:           

Sabine Wagner Sandstraße 7 46359 Heiden            

Die Vermietung erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Inhalt dem Mieter bei Vertragsabschluss bekannt ist und mit deren Geltung er einverstanden ist.

Maximale Belegungszahl: 3 Personen.         

Die Ferienwohnung ist eine Nichtraucherwohnung.   

Die Wohnung steht als sogenannte Monteur und Handwerker Unterkunft nicht zur Verfügung.     


1. Die Ferienwohnung besteht aus:

Wohnzimmer    

Esszimmer    

Schlafzimmer 1: Schlafsofa 76cm x 200cm oder auf Wunsch

auf 146cm x 200cm erweiterbar.

Schlafzimmer 2: Doppelbett je 90cm x 200cm   

Bad

Küche    

Balkon


2. Vertragsabschluss.

Die AGB gelten für eine Buchung die mündlich, schriftlich, telefonisch, per eMail und über die TBooking Online Buchungs Maske OBIS erfolgt ist. Jede Buchung muss schriftlich bestätigt sein.

Der Mietvertrag über die anliegend beschriebene Nichtraucher Ferienwohnung ist verbindlich geschlossen, wenn dem Mieter eine Buchungsbestätigung von der Vermieterin oder eines Vermittlungsportales zugegangen  ist.        

Die Ferienwohnung wird dem Mieter, für die angegebene Vertragsdauer zur Nutzung mit der in der Buchungsbestätigung angegebenen maximalen Personenzahl, vermietet. Sämtliche Dinge, die sich in der Ferienwohnung und auf dem Balkon befinden, dürfen und können nach ihrer Bestimmung genutzt werden. 


Corona.

Beim Check- in besteht keine Maskenpflicht.


3. Vorausbuchungsfrist,  Zahlungsbedingungen.   

Die Vorausbuchungsfrist beträgt 2 Tage. In dem vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Strom, Wasser, Heizung, eine Erstausstattung an Handtüchern je Person, bezogene Betten, WLAN, eigener Pkw Parkplatz,  Unterstellmöglichkeit für max. 2 Fahrräder und die Endreinigung enthalten.

Eine Vorauszahlung wird nur im Ausnahmefall verlangt. 

Nur Barzahlung beim Check-in.

Hinweis in Rechnung auf Steuerbefreiung gem. § 19 UStG.     

Es erfolgt kein Ausweis der Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG.  


4. Mietdauer.            

Am Anreisetag stellt die Vermieterin das Mietobjekt dem Mieter ab 14:00 Uhr in vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollte die Anreise nach 18:00 Uhr erfolgen, so muss der Mieter dies der Vermieterin im Voraus mitteilen.                

Am Abreisetag ist die Wohnung bis spätestens 10:00 Uhr zu verlassen. 


5. Vertragsrücktritt durch den Mieter und Stornierungsbedingungen.              

Der Mieter kann vor Beginn der Mietzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vermieterin vom Mietvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei der Vermieterin.    

Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, so hat er pauschalen Ersatz für den entgangenen Gewinn in der nachfolgenden Höhe zu leisten:

Stornierungsgebühren

- bis 49 Tage vor Mietbeginn: 10 % des Mietpreises   

- bis 35 Tage vor Mietbeginn: 30 % des Mietpreises   

- bis 21 Tage vor Mietbeginn: 60 % des Mietpreises   

- bis 14 Tage vor Mietbeginn: 90 % des Mietpreises   

Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird dem Mieter empfohlen.        


6. Kündigungsrecht.                 

Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nicht. 

Beide Vertragsparteien können das Vertragsverhältnis nach § 543 BGB bzw. unter den Voraussetzungen des § 569 fristlos und außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen.     

Ein wichtiger Grund liegt für die Vermieterin insbesondere vor, wenn der Mieter die Wohnung vertragswidrig gebraucht (erhebliche Vertrags-verletzung) oder die Hausordnung missachtet. Im Falle einer erheblichen Vertragsverletzung muss die Vermieterin dem Mieter eine kurze Frist zur Abhilfe setzen oder abmahnen, es sei denn, diese ist nicht erfolgsversprechend oder es liegen ausnahmsweise Gründe vor, die einen Verzicht rechtfertigen. In diesem Fall kann die Vermieterin von dem Mieter Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen.    

Die Vermieterin hat ferner ein Rücktrittsrecht bzw. ein Recht zur außordentlichen Kündigung, wenn der Mieter trotz vorheriger Mahnung die vereinbarten Zahlungen (wie. z. B. eine Anzahlung, Restzahlung oder eine Kautionshinterlegung) nicht fristgemäss leistet. In diesem Fall kann die Vermieterin von dem Mieter Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen.    

Ein wichtiger Grund liegt für den Mieter vor, wenn die Vermieterin  dem Mieter nicht den vertragsmäßigen Gebrauch der Ferienwohnung  gewährt.    

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Recht der außerordentlichen, fristlosen Kündigung.   


7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände.      

Der Mietvertrag kann von beiden Seiten gekündigt werden, wenn die Erfüllung des Vertrages infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Beide Vertragsparteien werden von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei. Sie müssen jedoch der jeweils anderen Vertragspartei bereits erbrachte Leistungen erstatten. 


8. Pflichten des Mieters.           

Der Mieter verpflichtet sich die Miete zu zahlen und das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln.     

Wohnungsmöbel dürfen nicht auf dem Balkon genutzt werden. Für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen und Mieträumen, sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen, ist der Mieter ersatzpflichtig.       

In den Mieträumen entstandene Schäden hat der Mieter unverzüglich der Vermieterin  oder einer von ihr benannten Kontaktperson anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folge -schäden und -kosten ist der Mieter ersatzpflichtig.     

In Spülsteine, Ausgussbecken und Toilette dürfen weder Abfälle, Hygieneartikel, Asche sowie andere schädliche Flüssigkeiten wie Fette hineingeworfen oder -gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachten dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung.

Ich möchte darauf hinweisen, dass der Abwasch und das Einräumen des Geschirrs vom Gast übernommen wird.   

Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder einen evtl. entstehenden Schaden gering zu halten.     

Der Mieter verpflichtet sich, die vorgeschriebene Maximalbelegung einzuhalten. Überschreitet der Mieter die im Mietvertrag vereinbarte maximale Belegungszahl, ist die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Der Mieter hat der Vermieterin in diesem Fall die bereits entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn zu erstatten. 

Der Mieter, als auch sein Besuch, dürfen während der Mietdauer keine Haus- und Heimtiere, Vögel, Fische, Spinnen und Reptilien in der Ferienwohnung halten.      


9. Kostenlose Erstausstattungen für den Mieter (pro Person).

1 Garnitur Handtücher (Badetuch, Handtuch, Waschlappen).  


10. Kostenlose Nutzung des WLAN Gastzugangs.

Nutzungsvereinbarung

1. Gestattung zur Nutzung eines Internetzugangs mittels WLAN

Der Mieter hat nicht das Recht, Dritten die Nutzung des WLANs zu gestatten.

Die Vermieterin gewährleistet nicht die tatsächliche Verfügbarkeit, Geeignetheit oder Zuverlässigkeit des Internetzuganges für irgendeinen Zweck. Sie ist jederzeit berechtigt, den Zugang des Mieters ganz, teilweise oder zeitweise zu beschränken oder auszuschließen, wenn der Anschluss rechtsmissbräuchlich genutzt wird oder wurde, soweit die Vermieterin deswegen eine Inanspruchnahme fürchten muss und dieses nicht mit üblichen und zumutbarem Aufwand in angemessener Zeit verhindern kann. Die Vermieterin behält sich insbesondere vor, nach billigem Ermessen und jederzeit den Zugang auf bestimmte Seiten oder Dienste über das WLAN zu sperren.

2. Zugangsdaten.

Die Nutzung erfolgt mittels Zugangssicherung. Die Zugangsdaten (Login und Passwort) dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden. Der Mieter verpflichtet sich, seine Zugangsdaten geheim zu halten. Die Vermieterin hat jederzeit das Recht, Zugangscodes zu  ändern.

3. Gefahren der WLAN-Nutzung, Haftungsbeschränkung.

Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass das WLAN nur den Zugang zum Internet ermöglicht, Virenschutz und Firewall stehen nicht zur Verfügung. Der unter Nutzung des WLANs hergestellte Datenverkehr erfolgt unverschlüsselt. Die Daten können daher möglicherweise von Dritten eingesehen werden. Die Vermieterin weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass Schadsoftware (z.B. Viren, Trojaner, Würmer, etc.) bei der Nutzung des WLANs auf das Endgerät gelangen kann. Die Nutzung des WLANs erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des Mieters. Für Schäden an digitalen Medien des Mieters, die durch die Nutzung des Internetzuganges entstehen, übernimmt die Vermieterin keine Haftung.

4. Verantwortlichkeit und Freistellung von Ansprüchen.

Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Mieter selbst verantwortlich. Besucht der Mieter kostenpflichtige Internetseiten oder geht er Verbindlichkeiten ein, sind die daraus resultierenden Kosten von ihm zu tragen. Er ist verpflichtet, bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten.

Er wird insbesondere das WLAN:

weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten nutzen; keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz von Filesharing-Programmen; die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten; keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte versenden oder verbreiten; das WLAN nicht zur Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und/oder anderen Formen unzulässiger Werbung nutzen.

Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLANs durch den Mieter und/oder auf einen Verstoß gegen die vorliegende Vereinbarung beruhen. Erkennt der Mieter oder muss er erkennen, dass eine solche Rechtsverletzung und/oder ein solcher Verstoß vorliegt oder droht, weist er die Vermieterin unverzüglich auf diesen Umstand hin.

 

 11. Haftung der Vermieterin.                

Die Vermieterin haftet für die Richtigkeit der Beschreibung des Mietobjektes und ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen und während der gesamten Mietzeit zu erhalten.            

Die Vermieterin haftet nicht für Mängel, die dem Mieter bei Abschluss dieses Vertrages bekannt waren. Liegen Mängel an der Mietsache vor, so muss der Mieter der Vermieterin oder ihre Kontaktperson über diese Mängel unverzüglich informieren. Unterlässt der Mieter diese Information an die Vermieterin, so stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsmässigen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche auf Mietminderung) zu.            

Die Haftung der Vermieterin für Sachschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) der Vermieterin beruhen. Die Vermieterin haftet nicht in Fällen höherer Gewalt (wie z. B. Brand,  Überschwemmung, Pandemie, etc.).         


12. Änderungen des Vertrages.             

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie alle rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.           


13. Rechtswahl und Gerichtsstand.                                  

Es findet deutsches Recht Anwendung.       

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der/die Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.     

Für Klagen der Vermieterin gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Wohnsitz der Vermieterin als   ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.   


Quelle:   eRecht24   Januar 2024



















                                  

                 




 

 

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